SatzungSatzung

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Satzung des DRK-Bildungswerkes Eifel-Mosel-Hunsrück e.V.

Präambel

(1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.

Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. 

(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen. 

(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet. 

(4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes. 

(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter. 

Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.

Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten. 

(6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Bezirks-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.

(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung.

Vorbemerkung:

Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.

§ 1 Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Das DRK-Bildungswerk Eifel-Mosel-Hunsrück e.V. bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung: 

- Menschlichkeit

- Unparteilichkeit

- Neutralität

- Unabhängigkeit

- Freiwilligkeit

- Einheit

- Universalität. 

Diese Grundsätze sind für ihn und seine Mitglieder verbindlich.

Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK - Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,

die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen,

die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,

die Vermittlung von Familienschriftwechseln.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Weiterbildung in den Lernfeldern der allgemeinen, personenbezogenen, familienbezogenen, freizeitbezogenen, politischen und berufsbezogenen Weiterbildung unter Beachtung der Grundsätze des Roten Kreuzes.

(2) Der Verein trägt durch bedarfsgerechte Bildungsangebote

zur Chancengleichheit und

zum Abbau der Bildungsdefizite bei und

fördert den Einzelnen bei der Vertiefung, Ergänzung vorhandener oder dem Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten, Qualifikationen.

(3) Der Verein betreibt in seinem Zuständigkeitsbereich darüber hinaus eine Familienbildungs-stätte nach den jeweils geltenden Förderbestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz.

(4) Die Familienbildungsstätte versteht sich als Element lebenslangen Lernens mit dem Schwerpunkt „Familie leben lernen“ und setzt sich insbesondere folgende Ziele:

Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz 

Förderung positiver familiärer Beziehungen

Sicherung des Kindeswohls und Förderung der kindlichen Entwicklung

Förderung der lebenspraktischen Kompetenz

Förderung des Gesundheitsbewusstseins

Förderung der Integration

Förderung der Selbstfindung und sozialen Kompetenz.

Grundsätzlich ist die Familienbildungsstätte umfänglich in der Kinder- und Jugendhilfe nach den Leitlinien und dem Leitbild der Familienbildung im Deutschen Roten Kreuz tätig.

(5) Das DRK-Bildungswerk Eifel-Mosel-Hunsrück e. V. wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung und sammelt für die Erfüllung seiner Aufgaben Spenden.

§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

(1) Das DRK-Bildungswerk Eifel-Mosel-Hunsrück e. V. hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein führt den Namen DRK-Bildungswerk Eifel-Mosel-Hunsrück e. V. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.

(2) Der Sitz des Vereins ist Bitburg und er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Wittlich eingetragen.

(3) Zuständigkeitsbereich sind die Landkreise Eifelkreis Bitburg-Prüm, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und Trier-Saarburg, sowie die kreisfreie Stadt Trier.

(4) Verliert der Verein die Berechtigung, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen, so hat er sein Vermögen demjenigen zu übertragen, der im Falle der Auflösung Anfallberechtigter wäre (§ 22 Abs. 7).

(5) Mitglieder des Vereins sind:

a) die Gründungsmitglieder (§ 8 Abs. 1)

b) sonstige juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen als korporative Mitglieder (§ 8 Abs. 2)

(6) Die Satzung des Bundes-, des Landes-, und des Bezirksverbandes Trier sind für das DRK-Bildungswerk Eifel-Mosel-Hunsrück e. V. verbindlich. Die Bestimmungen der Satzungen der übergeordneten Verbände gehen denen der Satzung des DRK-Bildungswerkes Eifel-Mosel-Hunsrück e. V. vor.

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

(1) Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Verein sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter.

(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.

(3) An Beschlüssen der Organe des DRK-Bildungswerks darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen allein und unmittelbar betrifft.

(4) Ehrenamtlichen Mitarbeitern kann im Ausnahmefall eine pauschale Entschädigung des Mehraufwands gewährt werden, soweit sie in besonderem Maße mit laufenden Vorstandsgeschäften betraut werden oder sonst umfangreiche Aufgaben erfüllen.  Der Vorstand kann Beschlüsse erlassen, welche die Entschädigung eines nachgewiesenen Aufwands ehrenamtlich Tätiger regeln.

§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes

(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit der Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Gliederungen und ihre Mitglieder Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Rotkreuz-Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind.

(2) Der Bundesverband ist ausschließlich zuständig:

für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung (das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und andere Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften);

für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;

für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen;

für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;

für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung durch Dritte;

§ 6 Zuständigkeit des DRK-Bildungswerkes Eifel-Mosel-Hunsrück e. V.

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der DRK-Bildungswerkes Eifel-Mosel-Hunsrück e. V. die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch. Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Mitgliedern.

(2) Der DRK-Bildungswerkes Eifel-Mosel-Hunsrück e. V. gibt sich eine Satzung. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes gemäß § 19 Abs. 6 a) der Satzung des Landesverbandes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird. Sofern es sich um einen eingetragenen Verein handelt, ist die Genehmigung vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister einzuholen.

(3) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen sowie das Eingehen von Immobilienleasingverträgen bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz e. V.

§ 7 Zusammenarbeit

(1) Das DRK-Bildungswerk Eifel-Mosel-Hunsrück e. V. arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband sowie das DRK-Bildungswerk Eifel-Mosel-Hunsrück e. V. respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen notwendige Hilfe.

(2) Gemäß Absatz 1 sind dem DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:

- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,

- Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, 

- erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

- schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern, 

- Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,

- Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.

In diesen Fällen hat der Landesverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Vereins und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Vereins zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Vereins einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Vereins teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Vereins durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

§ 8 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines sind die vier Gründungsmitglieder (DRK Kreisverband Bitburg-Prüm, Vulkaneifel, Trier-Saarburg und Bernkastel-Wittlich).

(2) Darüber hinaus können auch sonstige juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen korporative Mitglieder des Vereins werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützen.

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Beitritt zum DRK-Bildungswerk Eifel-Mosel-Hunsrück e. V. erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Verein und Annahme des Antrages durch den Verein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese setzt auch den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder fest. 

§ 10 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.

(2) Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag.

(3) Das Stimmrecht eines Vertreters eines Mitglieds ruht – ausgenommen bei Wahlen – in Angelegenheiten, an denen er persönlich beteiligt ist.

§ 11Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Kündigung der Mitgliedschaft,

b) Ausschluss,

c) Auflösung der DRK-Gliederung, oder des korporativen Mitglieds;

(2) Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft im Verein auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich kündigen.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,

b) trotz wiederholter Mahnung seinen Pflichten nicht nachkommt;

über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen.

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Beirat.

§ 13 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder und den Vorstandsmitgliedern.

(3) Jedes Gründungsmitglied benennt sieben Vertreter seines Vertrauens, die als Interessensvertreter ihrer Vereinigung in der Mitgliederversammlung wirken. Die DRK-Gründungsmitglieder sind mit jeweils sieben Stimmen in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Die Vertreter eines Gründungsmitglieds üben das Stimmrecht einheitlich aus.

(4) Die Anzahl der Vertreter der korporativen Mitglieder nach § 8 Abs. 2 und die Anzahl ihrer Stimmen in der Mitgliederversammlung richten sich nach einem von der Mitgliederversammlung bei Aufnahme des Mitglieds festgelegten Schlüssel.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

1. Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Arbeit des Vereins und seiner Organe,

2. Wahl des Vorstandes für fünf Jahre, 

3. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Leitung,

4. Genehmigung des Rechnungsabschlusses,

5. Entlastung des Vorstandes,

6. Genehmigung des Finanzplanes,

7. Beschlussfassung über die Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks  und die freiwillige Auflösung des Vereins,

8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen,

9. Wahl von mindestens vier Kassenprüfer/innen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen bzw. Beauftragung einer Prüfungsgesellschaft,

10. Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 8 Abs. 2, die Anzahl ihrer Vertreter und der Stimmen in der Mitgliederversammlung,

11. Beschluss über die Höhe der Mittgliedsbeiträge.

(2) Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel erforderlich. Anträge zur Satzungsänderung, die nachträglich oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, bedürfen zu ihrer Behandlung einer ¾-Mehrheit.

(3) Zur Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der Mitglieder erforderlich.

(4) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von drei Viertel aller anwesenden Vertreter der Mitglieder erforderlich.

§ 15 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand diese einberuft oder wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall von einem stellvertretebnden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt, unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage vor der Mitgliederver-sammlung mit Begründung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge, die nachträglich oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, bedürfen -ebenso wie rechtzeitig beim Vorstand eingereichte Anträge- zu ihrer Behandlung einer Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung.

(4) Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter der Mitglieder anwesend ist. Hierauf ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 16 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

- der Vorsitzende,

- bis zu vier stellvertretende Vorsitzende,

- vier weitere Mitglieder. 

Als geborene Mitglieder gehören dem Vorstand an: 

- die Vorsitzenden/ Präsidenten der beteiligten DRK-Gliederungen

- die Geschäftsführer der DRK-Kreisverbände Bitburg-Prüm e.V., Vulkaneifel e.V, Bernkastel-Wittlich e.V. und Trier-Saarburg e.V.,

- der Leiter des Bildungswerkes mit beratender Stimme

- der Vorsitzende des DRK-Bezirksverbandes Trier e.V. mit beratender Stimme.

(2) Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, insbesondere die Ämter der Vorsitzenden/ Präsidenten der beteiligten DRK-Gliederungen mit dem Amt des Vorsitzenden und der Stellvertreter.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur jeweiligen Neuwahl und Amtsübernahme im Amt.

(4) Sitzungen des Vorstands finden mindestens dreimal im Jahr statt und werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem seiner Vertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt, von Eilfällen abgesehen, unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. 

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Über die Vorstandssitzungen ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Den DRK-Kreisverbänden Bitburg-Prüm, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und Trier-Saarburg werden je ein Exemplar zugesandt.

§ 17 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Zur Vertretung des Vereins sind im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich

- der Vorsitzende,

- die Stellvertreter und

- der Leiter des DRK-Bildungswerks 

in der Weise vertretungsberechtigt, das rechtsverbindliche Erklärungen von zwei der genannten Vorstandsmitglieder abgegeben werden.

(2) Die Vertretungsbefugnis der Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ist in folgenden Fällen eingeschränkt:

a) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

b) Aufnahmen von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen,

c) Eingehen von Immobilienleasingverträgen,

d) Anmeldungen zum Vereinsregister nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über Satzungen und Satzungsänderungen.

Zur Wirksamkeit der Rechtshandlungen bedarf der Vorstand im Sinne des § 26 BGB der vorherigen Genehmigung des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz e. V.

§ 18 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bestellt er einen Leiter für das DRK-Bildungswerk Eifel-Mosel-Hunsrück.

(2) Zu den Vorstandsaufgaben gehören insbesondere

- Jährliche Erstellung eines Finanzplans und Rechnungslegung,

- Bestellung und Abberufung eines Leiters des DRK-Bildungswerkes,

- Festlegung einer Geschäftsordnung für die Leitung,

- Berufung und Abberufung der Mitglieder des Beirates und Übertragung von weiteren Aufgaben,

- Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

- Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 19 Der Beirat

(1) Dem Beirat gehören an:

- bis zu 16 Mitglieder, 

- der Leiter des DRK-Bildungswerkes mit beratender Stimme.

(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Sitzungen des Beirates finden mindestens einmal jährlich statt.

§ 20 Aufgaben des Beirates

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und den Leiter des DRK-Bildungswerks zu beraten und die Vereinszwecke zu fördern.

(2) Insbesondere hat der Beirat folgende Aufgaben:

Abgabe von Empfehlungen zur Umsetzung der Ziele des Vereins,

Abgabe von Empfehlungen zur Übernahme neuer dauerhafter Tätigkeitsfelder des Vereins,

Anregung zur Durchführung von Projekten, Bildungsmaßnahmen und Veranstaltungen,

Stellungnahme zu Projekten des Leiters oder der Leiterin des Vereins bzw. des Vorstandes,

Mitwirkung bei der Jahresplanung,

Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Weitere Aufgaben werden dem Beirat bei Bedarf vom Vorstand durch Beschluss übertragen.

§ 21 Wirtschaftsführung

(1) Das DRK-Bildunsgwerk erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.

(2) Die Mittel des Vereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Finanzplans.

(3) Das DRK-Bildungswerk erstellt einen jährlichen Prüfungsbericht. Der Jahresabschluss wird durch die vier von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer bzw. die bestellte Prüfgesellschaft geprüft. Die Kassenprüfer/innen bzw. die Prüfgesellschaft legen der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht nach Abschluss des Geschäftsjahres vor. Es wird die sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft.

(4) Für die Verbindlichkeiten des DRK-Bildungswerks haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 22 Gemeinnützigkeit

(1) Das DRK-Bildunsgwerk mit Sitz in Bitburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen. 

(5) Die Mitglieder des DRK-Bildungswerkes Eifel-Mosel-Hunsrück e. V. dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten. 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DRK-Bildungswerks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen je zu einem Viertel dem DRK-Kreisverband Bitburg-Prüm e.V., DRK-Kreisverband Vulkaneifel e.V., DRK-Kreisverband Bernkastel-Wittlich e.V. und dem DRK-Kreisverband Trier-Saarburg e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. 

§ 23 Schiedsgericht

(1) Alle Streitigkeiten

a) zwischen Verbänden, Organisationen und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,

b) zwischen Einzelmitgliedern,

c) zwischen Einzelmitgliedern und Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,

die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung entschieden

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaften ergeben.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- und disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragssteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Das Verfahren des Schiedsgerichts wird durch die Schiedsordnung des Bundesverbandes geregelt. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit der Eintragung wird die bisherige Satzung des DRK-Bildungswerkes Eifel e.V. vom 26. Januar 2012 außer Kraft gesetzt. Das DRK-Bildungswerk Eifel-Mosel-Hunsrück e.V. ist der Rechtsnachfolger des am 13. September 1995 gegründeten DRK-Bildungswerk Bitburg-Prüm.

 

54634 Bitburg, 11.09.2017